1.1.2 Die Leistung, ganz oder teilweise, beliebig oft, in jeder Art und in jedem derzeitigen und zukünftigen technischen Verfahren und Format, der Öffentlichkeit, drahtgebunden oder drahtlos, in einer Weise zu Verfügung zu stellen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 18a UrhG). Diese Rechtseinräumung gilt insbesondere für alle Kommunikationsnetze und -dienste so- wie Dienste der Informationsgesellschaft und Medien, ungeachtet der verwendeten Übertragungs- und Abruftechniken (Funk – sowohl terrestrisch als auch über Satellit-, Kabel etc.) sowie unter Einschluss sämtlicher bekannter und zukünftiger Verfahren (WAN, LAN, DSL, ISDN, W-LAN, WiFi, Kabel), Protokolle und Programmiersprachen (insbesondere TCP-IP („Trans- mission Control Protocol“), IP („Internet Protocol“),
http („Hyper Text Transfer Protocol“), WAP („Wireless Application Protocol“), HTML („Hyper Text Markup Language“), c-HTML („Compact Hyper Text Markup Language“), XML („Extensible Markup Language“), DTCP-IP („Digital Transmission Copy Protection over IP“) etc.). Von dieser Rechtseinräumung ist daher ins- besondere die Zurverfügungstellung der Produktion sowohl mittels Streaming als auch als Download über alle Dienste des Internets (vor allem im „World Wide Web“), über On-Demand- Dienste jeder Art (insbesondere VoD, SVoD, PVoD), über Podcasting, über terrestrische, leitungsgebundene, mobile und satellitengestützte Telefon- und Breitbandnetze (DSL, Kabel, 2, 2,5 und 3G (UMTS)-Netze, W-LAN, WiFi oder WiMAX) umfasst.
1.1.3 Die Leistung, ganz oder teilweise, beliebig oft, in jeder Art und in jedem derzeitigen und zukünftigen tech- nischen Verfahren und Format, in beliebiger Menge, auf Schallträgern und/oder Bild-/Schallträgern ein- schließlich interaktiver Träger (z.B. Audio-Kassette, Video-Kassette, Schallplatte, Bildplatte, CD, CD-Video, DVD, DAT, Hard-Disk- und Solid- State-Speicher (wie z.B. in MP3-Playern, iPods), CD-I und ähnliche interaktive Softwareprodukte, optische Medien wie CD- ROM, computer generated distribution, etc.) zu vervielfältigen und entgeltlich und unentgeltlich in jeder beliebigen Weise (z.B. Verkauf, Vermieten / Verleihen, Tausch, über on-demand-Dienste, etc.) zu verbreiten bzw. sonst wie zu verwerten.
1.1.4 Die Leistung in der der Mission Austria GmbH & Co KG erforderlich erscheinenden Weise zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, zu teilen, zu vertonen, in fremde bzw. andere Sprachen zu übersetzen, zu synchronisieren und zu untertiteln.
1.1.5 Die Leistung, beliebig oft, in jeder Art und in jedem derzeitigen und zukünftigen technischen Verfahren und Format, in jeder Hinsicht unbeschränkt ausschnittsweise zu verwerten.
1.1.6 Die Leistung, ganz oder teilweise, beliebig oft, in je- der Art und in jedem derzeitigen und zukünftigen technischen Verfahren und Format, öffentlich wieder- zugeben bzw. vorzuführen (Aufführung, Vorführungen, Vortrag) und zwar sowohl unmittelbar als auch mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern, Bildschirm und/oder Lautsprechern. Dies umfasst das Recht, die Leistung insbesondere im Kino und Theater sowie in jeder derzeit bekannten und zukünftig entwickelten Form der Kinoverwertung vorzuführen. Weiters umfasst dies z.B. das Recht zur Vorführung auf Messen.
1.1.7 Die Leistung, ganz oder teilweise, beliebig oft, in jeder Art und in jedem derzeitigen und zukünftigen technischen Verfahren und Format, für Merchandisingzwecke durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren aller Art sowie durch Ausführung von Dienstleistungen unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen, Logos, Aus- 1.5 schnitten aus der Produktion oder sonstigen in einer Beziehung zu der Produktion stehenden Zusammen- hängen auszuwerten. Eine solche Verwertung darf allerdings nur unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und andernfalls nur mit Zustimmung des Vertragspartners erfolgen.
1.1.8 Von der Leistung, ganz oder teilweise, beliebig oft, in jeder Art und in jedem derzeitigen und zukünftigen technischen Verfahren und Format, Standfotos (Pressefotos) herzustellen, diese zu veröffentlichen sowie davon Druckwerke (z.B. in Form von Büchern, Broschüren, Zeitschriften, etc.) in beliebiger Menge, her- zustellen und zu vervielfältigen und diese Druckwerke entgeltlich und unentgeltlich in jeder beliebigen Wei- se (Verkauf, Vermieten / Verleihen, Tausch, über on- demand-Dienste, etc.) zu verbreiten bzw. sonst wie zu verwerten.
1.1.9 Generell die Leistung, ganz oder teilweise, beliebig oft, in jeder Art und in jedem derzeitigen und zukünftigen technischen Verfahren und Format, in beliebiger Menge, zu vervielfältigen und entgeltlich und unentgeltlich in jeder beliebigen Weise (z.B. Verkauf, Vermieten / Verleihen, Tausch, über on-demand-Dienste, etc.) zu verbreiten bzw. sonst wie zu verwerten.
Sollten in Hinkunft Gesetzgebung, Verwaltungsakt und/oder Rechtsprechung auch eine Vervielfältigung und Verbreitung in unkörperlicher Form kennen, so erstreckt sich diese Regelung auch auf diese Vervielfältigung und Verbreitung in unkörperlicher Form.
1.2 Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf eventuell im Einzelfall während der künstlerischen Leistung entstehende urheberrechtlich schützbare Werke des Vertragspartners. Der Vertragspartner räumt der Mission Austria GmbH & Co KG an diesen Werken die gleichen Rechte wie an seiner künstlerischen Leistung ein.
1.3 Mit der Rechtseinräumung werden der Mission Austria GmbH & Co KG auch sämtliche urheberrechtlichen Vergütungs- / Beteiligungsansprüche des Vertragspartners abgetreten, sofern diese nicht bereits einer Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Mitumfasst sind auch sämtliche derzeitigen und zukünftigen Rechte, Entgeltsansprüche, urheberrechtlichen Vergütungs- / Beteiligungsansprüche, sonstige Ansprüche, die sich aus Schutzfristverlängerungen, sei es durch Gesetz, Verwaltungsakt oder durch Richterspruch, ergeben.
1.4 Soweit die gesetzlichen Regelungen der §§ 38 Abs. 1 und Abs. 1 a UrhG sowie § 69 Abs. 1 UrhG der Mission Austria GmbH & Co KG weitergehende Berechtigungen zuweisen, gehen sie den Punkten 1.1 bis 1.3 vor.
Mission Austria GmbH & Co KG ist berechtigt, die oben angeführten Rechte, ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, an Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsbewilligungen einzuräumen.
2.2 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass durch die Inanspruchnahme der Mission Austria GmbH & Co KG eingeräumten Rechte keine gesetzlichen, insbesondere keine strafgesetzlichen Normen, verletzt werden.
3.2 Der Vertragspartner hat unverzüglich – vor Vertragsabschluss – offen zu legen, welche Rechte und/oder Vergütungs- / Beteiligungsansprüche er nicht einräumen kann.
4.1 Den Anordnungen der von der Mission Austria GmbH & Co KG beauftragten Personen hinsichtlich der künstlerischen, inhaltlichen und technischen Gestaltung der Darbietung genau nachzukommen. Er nimmt dabei zur Kenntnis, dass er bei Antritt der Proben die erforderlichen künstlerischen Vorleistungen bereits erbracht haben und daher z.B. als Schauspieler oder Sänger die Rollen aus- reichend studiert haben muss.
4.2 Pünktlich an den von Mission Austria GmbH & Co KG festgesetzten Terminen für Probe, Sendung und dergleichen an dem von der Mission Austria GmbH & Co KG hierzu festgesetzten Ort anwesend zu sein. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Ortsbereich des Standortes der Proben, Aufnahmen und Sendung während der Vertragsdauer nur im Einvernehmen mit der Mission Austria GmbH & Co KG zu verlassen.
4.3 Nur jene künstlerische Leistung vorzutragen bzw. auf- zuführen, die im Drehbuch bzw. in anderen Vorlagen, Manuskripten etc. enthalten sind oder sonst von der Mission Austria GmbH & Co KG ausdrücklich gebilligt wurden.
4.4 Das ihm von der Mission Austria GmbH & Co KG zur Verfügung gestellte Noten- oder sonstige Programmaterial inkl. Kostüme, Perücken, Requisiten, bei Beendigung seiner Leistung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Er verpflichtet sich, diese Gegenstände sorgfältig und schonend zu behandeln. Beschädigte oder in Verlust geratene Gegenstände hat er der Mission Austria GmbH & Co KG zu ersetzen.
4.5 Falls die Mission Austria & Co KG für den Vertragspartner eine Versicherung abschließen will, verpflichtet sich der Vertragspartner, die erforderlichen Angaben zu machen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
4.6 Der Vertragspartner hat für seine Leistung seine persönliche Garderobe zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl trifft die Mission Austria GmbH & Co KG. Sonstige Kostüme werden von der Mission Austria GmbH & Co KG leihweise zur Verfügung gestellt. Tanzdarsteller haben eine eigene Trainingskleidung und Schuhe beizustellen.
4.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Miss Austria Corporation von Ereignissen, die ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung unmöglich machen, unverzüglich zu verständigen. Er verpflichtet sich, der Miss Austria Corporation unaufgefordert einen Nachweis über die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zu erbringen, insbesondere verspricht der Vertragspartner, sich im Krankheitsfalle einer durch die Miss Austria Corporation gewünschten Untersuchung durch einen von der Miss Austria Corporation bestimmten Arzt zu unterziehen. Die Kosten einer derartigen Untersuchung hat die Miss Austria Corporation zu übernehmen.
4.8 Der Vertragspartner wird der Mission Austria GmbH & Co KG für Promotion-Zwecke sowie für allfällige Präsentationen in Zusammenhang mit der gegenständlichen Produktion kostenlos zur Verfügung stehen.
5.2 Der Mission Austria GmbH & Co KG steht es frei, die vorgesehene Vertragsdauer aus zwingenden produktionstechnischen Gründen zu verlängern. Beträgt die von der Mission Austria GmbH & Co KG vorgesehene Verlängerung bei Fernsehproduktionen mehr als drei Tage und ist der Vertragspartner für die Zeit nach Ablauf der drei Tage neue Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen, so hat er der Mission Austria GmbH & Co KG unverzüglich davon zu verständigen. Erklärt sich der Dritte mit der von der Mission Austria GmbH & Co KG vorgenommenen Vertragsverlängerung einverstanden, so wird der Vertragspartner der Verlängerung nicht widersprechen.
9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, über den Inhalt von Produktionen, an deren Herstellung er mitgewirkt hat, gegenüber allen, denen der Inhalt durch ihre Mitwirkung nicht ohnehin bekannt ist, Stillschweigen zu wahren, wenn der Inhalt der Produktion seiner Natur nach oder auf Grund besonderer Anordnung der Mission Austria GmbH & Co KG der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll.
10.2 Die Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag können ohne schriftliche Zustimmung der Mission Austria GmbH & Co KG nicht abgetreten werden.
10.3 Sollten Teile dieser Vereinbarung nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtigen Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Bestimmungen entsprechen, zu ergänzen.
10.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
12.2 Durch den Vertrag bzw. die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die gesetzlichen Bestimmungen u.a. der § 38 Abs. 1 und Abs. 1a UrhG sowie § 69 Abs. 1 UrhG nicht eingeschränkt.
12.3 Gerichtsstand ist Steyr, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Gültig ab 1.März 2022